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Übergangsfrist bis Ende des Jahres hinsichtlich der Telearbeit in Bezug auf die Anmeldung von Grenzgängern bei der Sozialversicherung
Aufgrund der Ausnahmesituation infolge der COVID-19-Krise war beschlossen worden, die Tage der Telearbeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei der Bestimmung der für Grenzgänger geltenden Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung endet grundsätzlich am 30. Juni 2022.
Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit haben jedoch die Einführung einer sechsmonatigen Übergangszeit beschlossen, die am 1. Juli 2022 beginnt und am 31. Dezember 2022 endet. Während dieser Übergangszeit wird eine administrative Toleranz gewährt, die es Grenzgängern ermöglicht, die Arbeit in Form von Telearbeit weiterhin von ihrem Wohnort aus zu erledigen, ohne befürchten zu müssen, dass sie bei Überschreitung der in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen 25%-Schwelle ihre Sozialversicherungszugehörigkeit wechseln müssen.
Diese Bestimmung gilt nur für den Bereich der Sozialversicherung. Abkommen im Bereich der Besteuerung fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Finanzen.
Pressemitteilung des Ministerium für soziale Sicherheit